Verfassungsbeschwerde
Gemäß Art. 94 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG
I. Beschwerdeführer
M u s t e r m a n n, Marta, Musterstr. 6, 12345 Musterstadt
II. Angegriffene Akte
- Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2.10.2025 (Az.xxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 6.10. 2025, Eingegangen am 10.10.2025
- Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.9.2025 (Az.xxxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 22.9.2025
- Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.9.2025 (Az.xxxxxxxxx) als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 22.9.2025
- Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.7.2025 (Az.xxxxxxxxxx) als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 22.7.2025
- Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.6.2025 (Az.xxxxxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 22.7.2025
- Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.6.2025 (Az.xxxxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 22.7.2025
- Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.5.2025 (Az.xxxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 26.5.2025
- Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.5.2025 (Az.xxxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 21.5.2025
- Pfändungs- und Einziehungsverfügung von Finanzamt Musterstadt vom 2.4.2025
III. Beschwerdegegenstand
Gegenstand der Beschwerde sind gerichtliche und behördliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Erbschaftsteuerforderung stehen. Die Klage des Beschwerdeführers wurde durch das Finanzgericht Baden Württemberg in einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung und in eine Rechtsbeschwerde ohne jede Rücksprache mit dem Beschwerdeführer umgedeutet. Diese wurden danach per Beschluss / Gerichtsbescheid abgewiesen ohne inhaltlich auf den umfangreichen substantiellen Vortrag des Beschwerdeführers zu der eingereichten Klage tatsächlich einzugehen. Damit wurde eine angestrebte Gerichtsverhandlung umgangen und faktisch der Rechtsschutz des Beschwerdeführers verkürzt. Der Bundesfinanzhof hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wegen fehlender Vertretung trotz Einreichung durch zugelassenen Steuerberater a.D. als unzulässig verworfen. Darüber hinaus meldete das Finanzgericht den Beschwerdeführer aufgrund der in seinen Schriftsätzen verwendeten Begriffs „Privatautonom“ an den Staatsschutz.
IV. Beschwerdebefugnis
Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen Akte selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen. Die vorgenommene Kontopfändung führte zu einer faktischen wirtschaftlichen Handlungsunfähigkeit. Durch die unterlassene Befangenheitsprüfung und die Verweigerung der Revision wurde ihm effektiver Rechtsschutz genommen.
V. Rechtswegerschöpfung
Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg ausgeschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG):
- Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg;
- Beschwerde zum Bundesfinanzhof, verworfen durch Beschlüsse gemäß Auflistung (II Angegriffene Akte Punkt 1-4);
Weitere Rechtsmittel stehen nicht zur Verfügung.
VI. Grundrechtsverletzungen
1. Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 6 EMRK – Effektiver Rechtsschutz
Der Bundesfinanzhof hat die Revision ausschließlich wegen des Vertretungszwangs nach § 62 Abs. 4 FGO verworfen, weil der Beschwerdeführer nicht durch einen aktuell praktizierenden, jedoch über 40 Jahre qualifizierten und vom Bundesfinanzministerium zugelassenen Steuerberater mit eigener Kanzlei vertreten war. Diese Vorschrift darf nicht so angewandt werden, dass sie den substantiellen Zugang zum Gericht verhindert. Nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK hat jede Person das Recht, sich selbst zu verteidigen oder einen Verteidiger ihrer Wahl zu bestimmen. Die starre Anwendung des Vertretungszwangs verletzt daher das Recht auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren. Eine verfassungskonforme Auslegung hätte es ermöglichen müssen, die Beschwerde inhaltlich zu prüfen. Das Gericht hat formale Prozessregeln in einer Weise angewandt, die dem Beschwerdeführer den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zum Gericht versperrt hat. Eine solche übermäßige Formalisierung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG im Lichte von Art. 6 EMRK.
EGMR, Airey v. Ireland, Nr. 6289/73, § 24: „Zugang zum Gericht darf nicht bloß theoretisch oder illusorisch sein.“
EGMR, Kreuz v. Poland, Nr. 28249/95, § 60: „Übermäßige formale Anforderungen, die den effektiven Zugang verhindern, verletzen Art. 6.“
BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992, 1 BvR 986/91 „Vertretungszwang darf nicht zu unzumutbarer Rechtswegerschwerung führen“.
2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Gesetzlicher Richter; richterliche Unparteilichkeit
Die Befangenheitsrügen des Beschwerdeführers wurden bis heute nicht entschieden. Zudem meldete das Finanzgericht den Beschwerdeführer wegen der Verwendung des Begriffs „Privatautonom“ an den Staatsschutz. Damit wurde der Anschein der Parteilichkeit gesetzt und die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt. Eine solche Stigmatisierung stellt eine unzulässige politische Wertung und einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot dar. Die Kombination aus Nichtbearbeitung der Befangenheitsrüge und politisierender Bewertung des Beschwerdeführers verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ein Richter, der Grundrechtsausübung als sicherheitsrelevant deutet, ist objektiv nicht neutral.
BVerfG, Beschl. v. 08.04.2002 – 2 BvR 299/02: Zitat: „Richterliche Neutralität ist auch in der äußeren Erscheinung zu wahren“.
BVerfG, Beschl. v. 20.07.2007 – 1 BvR 2228/06: Zitat: „Die Nichtbescheidung einer Befangenheitsrüge verletzt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.“
BVerfGE 108, 122 ff.; 117, 202 ff. –Zitat: „Richterliche Unparteilichkeit ist nicht nur tatsächliche, sondern auch
sichtbareNeutralität.“
3.
Art. 103 Abs. 1 GG – Rechtliches Gehör
Mehrere substantielle Schriftsätze des Beschwerdeführers (u. a. Prüfungsantrag, Fachargumentationspapier, Willenserklärungen) fanden in den angegriffenen Beschlüssen keinerlei Erwähnung. Es ist aus dem gesamten Schriftverkehr des Finanzgerichts nicht ersichtlich, dass das Gericht den Vortrag neutral zur Kenntnis genommen oder auch nur in Erwägung gezogen hat. Vielmehr wird der Vortrag ohne Nachweis einer genaueren Prüfung im Beschluss/Gerichtsbescheid als „evident abwegig“ bezeichnet. Diese Aussage lässt vermuten, dass die Schriftsätze des Beschwerdeführers aufgrund der politisch-ideologischen Etikettierung bereits im Vorfeld, nicht auf ihre rechtliche Relevanz tatsächlich geprüft und neutral bewertet wurden. Eine objektive Unparteilichkeit war damit nicht mehr gewährleistet. Dies verletzt das Recht auf rechtliches Gehör und die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Das Gericht hat den entscheidungserheblichen und rechtlich sauber begründeten Vortrag des Beschwerdeführers weder wirklich zur Kenntnis genommen noch in seine Entscheidungsgründe einbezogen. Dies stellt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar. Zitat: 1 BvR 232/97, Beschl. v. 10.06.1997: „Das Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es wesentlichen Vortrag übergeht.“
4. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG – Persönlichkeitsrecht und Privatautonomie
Die Meldung an den Staatsschutz wegen der Berufung auf das Grundrecht der Privatautonomie stellt einen Eingriff in die persönliche Ehre und Integrität des Beschwerdeführers dar. Der Staat darf die Ausübung eines Grundrechts nicht als Sicherheitsrisiko deuten; ein solches Verhalten widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Vertrauensschutz. Als Folge dieser Meldung, wurde der Beschwerdeführer am 8.Mai 2025 in seinen Geschäftsräumen von zwei Bediensteten des Staatsschutzes während der Geschäftszeit aufgesucht und in einem Gespräch vor anwesenden Kunden auf seine Gesinnung überprüft. Das Vorgehen des Finanzgerichts ist Beleg für ein strukturelles Machtungleichgewicht und für den Verlust richterlicher Neutralität. Ein solcher Vorgang stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche und berufliche Integrität des Beschwerdeführers dar. Die Verbindung zwischen richterlicher Tätigkeit, sicherheitsbehördlicher Maßnahme und faktischer Einschüchterung verletzt die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde, Privatautonomie) sowie Art. 13 GG. Darüber hinaus wird durch das Verhalten der staatlichen Organe der Anschein richterlicher Parteilichkeit (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) erheblich verstärkt.
5. Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichbehandlung / Willkürverbot
Der Beschwerdeführer wurde gegenüber anderen Steuerpflichtigen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt, indem seine legitimen Rechtshandlungen vom Finanzgericht als sicherheitsrelevant eingestuft und damit verschärfte Maßnahmen (Meldung beim Staatsschutz) ausgelöst wurden. Dem Beschwerdeführer ist mindestens ein identischer Fall bekannt, in welchem trotz identischer Vorgehensweise beim gleichen Senat des Finanzgerichts, keine Überprüfung durch den Staatsschutz erfolgte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in diesem Fall auch keine Meldung durch das Finanzgericht an den Staatsschutz erfolgte.
6. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK – Verletzung des Informationszugangs und der Transparenzpflicht
Der Beschwerdeführer hat verfasst zum 28.10.2025 bei Finanzamt Musterstadt und bei Finanzgericht Baden-Württemberg jeweils Anträge auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 LIFG Baden-Württemberg sowie ergänzend auf Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG gestellt. Gegenstand dieser Anträge war die Einsicht in sämtliche Unterlagen, Vermerke und behördeninternen Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Verfahren sowie einer mutmaßlichen Meldung an den Staatsschutz stehen.
Bis zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Beschwerde haben weder das Finanzamt noch das Finanzgericht auf die Anträge reagiert, weder durch Übersendung der angeforderten Akten noch durch Erlass eines ablehnenden Bescheids. Es ist zu erwarten, dass wie bei allen anderen Anträgen des Beschwerdeführers in der Angelegenheit, auch die in § 7 Abs. 5 LIFG BW normierte Frist von einem Monat seit Antragstellung verstreichen wird, ohne dass ein Verwaltungsakt ergeht.
Die völlige Untätigkeit der Behörden in dieser Angelegenheit, stellt nicht lediglich ein einfaches Verwaltungsversäumnis dar, sondern verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Verweigerung des Informationszugangs und die Nichtbearbeitung seiner rechtskonform gestellten Anträge verhindert, dass der Beschwerdeführer die tatsächlichen Grundlagen der behördlichen und gerichtlichen Maßnahmen nachvollziehen und sich substantiiert dagegen verteidigen kann.
Die Akteneinsicht ist insbesondere im vorliegenden Fall unabdingbare Voraussetzung zur Prüfung, ob und in welcher Form das Finanzgericht Baden-Württemberg den Beschwerdeführer beim Staatsschutz gemeldet hat, und ob diese Maßnahme auf einer rechtsstaatlichen Grundlage beruhte.
Die Verweigerung jeglicher Kooperation verletzt zugleich Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör), da der Beschwerdeführer ohne Zugang zu den entscheidungserheblichen Unterlagen weder Tatsachen vortragen noch Beweisanträge sachgerecht formulieren konnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 34 [49 f.]; 1 BvR 1890/13, Beschl. v. 28. Okt. 2015) umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch die Möglichkeit, Einsicht in die den staatlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Akten zu nehmen, soweit dies für die Verteidigung erforderlich ist.
Auch im Lichte von Art. 6 EMRK (fair trial) und Art. 47 EU-GRCh ist der effektive Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen Teil des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Behörden des Landes Baden-Württemberg haben diesen Anspruch bislang vollständig ignoriert und damit nicht nur einfaches Recht, sondern die verfassungsrechtlich garantierte Transparenzpflicht verletzt.
Der Beschwerdeführer sieht in der konsequenten Nichtbeantwortung seiner rechtmäßigen Anträge einen weiteren Ausdruck struktureller Rechtsverweigerung und struktureller Gewalt gegen seine Person. Dies ist ein Indiz für die institutionelle Voreingenommenheit der beteiligten staatlichen Stellen und verletzt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 41 – Recht auf eine gute Verwaltung.
VII. Europäische Bezugspunkte
Die Auslegung des Art. 19 Abs. 4 GG hat sich an Art. 6 EMRK und Art. 47 EU-Grundrechtecharta zu orientieren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass Verfahrensvorschriften, die den Zugang zum Gericht unverhältnismäßig erschweren, eine Konventionsverletzung darstellen können (Airey / Irland, Kreuz / Polen). Die hier praktizierte Anwendung des Vertretungszwangs beim BFH verstößt gegen diese Standards.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darf der Zugang zu Gericht nicht durch übermäßige Formalismen vereitelt werden. Der hier angewandte Vertretungszwang widerspricht Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 47 und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
VIII. Antrag
Der Beschwerdeführer beantragt,
- festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen seine Grundrechte aus
- Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG,
- Art. 3 Abs. 1 GG,
- Art. 19 Abs. 4 GG,
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und
- Art. 103 Abs. 1 GG
verletzen;
- die genannten Entscheidungen aufzuheben;
- die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückzuverweisen;
- hilfsweise festzustellen, dass die Anwendung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof im konkreten Fall gegen Art. 6 EMRK verstößt.
IX. Anlagen (Belege in Kopie)
- Beschlüsse und Gerichtsbescheid FG BW (II 5-8)
- Beschlüsse BFH (II 1-4)
- Pfändungsverfügung Finanzamt Mosbach
- Schriftsätze (Prüfungsanträge, Fachargumentationspapier, Willenserklärungen)
- Nachweis über die Meldung an den Staatsschutz (Gedächtnisprotokoll)
- Befangenheitsrügen
- Weitere relevante Dokumente in der Angelegenheit
Hochachtungsvoll
Nachtrag zur
Verfassungsbeschwerde
Gemäß Art. 94 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG
verfasst zum 3.11.2025
I. Beschwerdeführer
M u s t e r m a n n, Marita, Musterstr. 6, 12345 Musterstadt
II. Angegriffene Akte
- Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2.10.2025 (Az.xxxxxxxxxxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 6.10. 2025, Eingegangen am 10.10.2025
- Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.9.2025 (Az.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 22.9.2025
- Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.9.2025 (Az.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 22.9.2025
- Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.7.2025 (Az.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 22.7.2025
- Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.6.2025 (Az.xxxxxxxxxxxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 22.7.2025
- Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.6.2025 (Az.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 22.7.2025
- Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.5.2025 (Az.xxxxxxxxxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 26.5.2025
- Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.5.2025 (Az.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), als „beglaubigte“ Abschrift verfasst zum 21.5.2025
- Pfändungs- und Einziehungsverfügung von Finanzamt Musterstadt vom 2.4.2025
III. Nachgereichte Unterlagen
- Am heutigen Tag erreichte den Unterzeichner eine Ablehnung seines Antrags auf Informationszugang (Anlage 1) durch Finanzamt Musterstadt. Der Antrag wird mit der Begründung LIFG § 2 Absatz 4 (Nr.4) LIFG BW abgelehnt. Der Unterzeichner stellt fest: Es gibt im LIFG keinen § 2 Absatz 4 Nr.4
- Berufungsurkunde zum Steuerberater für Dipl.-Kfm. Max Mustermann durch den Hessischen Minister für Finanzen vom 29. November 1985
Es wird gebeten, die Belege der Akte beizufügen
Anmerkung der Redaktion: Weiterhin ist anzumerken, dass aufgrund der umfangreichen Unterlagen der Versand per DHL Paket an das Bundesverfassungsgericht erfolgte. Die Zustellung an die im Internet angegebene Adresse scheiterte, da der Empfänger Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe laut DHL an der angegebenen Anschrift nicht existiert. Ein Anruf bei DHL führte zur Aussage, das Bundesverfassungsgericht gibt es in Karlsruhe nicht. Nach etlichen Recherchen fanden die Beschwerdeführer dann heraus, dass es in Karlsruhe einen „Ablageort“ für Postsendungen und Pakete des Bundesverfassungsgerichts gibt. Weshalb das nicht auf der Webseite ohne Aufwand zu finden ist, überlasse ich der Phantasie der Leser. Das Stichwort „Fristen und deren Einhaltung“ mag als Erklärung überdacht werden. Dies mag als weiterer Hinweis auf den desolaten Zustand des „Rechtsstaates“ Bundesrepublik Deutschland und der „besondere“ Leistungsfähigkeit des Service-Dienstleisters DHL / Deutsche Post gelten.