Um einen Euro Geldschein zweckbestimmt zu qualifizieren, wird auf den Geldschein im 45 Grad Winkel der Verwendungszweck (Rechnungsnummer, Aktenzeichen ect.) und die eigenhändige, individuelle Unterschrift in blauer Tinte aufgebracht. Zusätzlich werden zwei Schreiben angefertigt. Eines geht mit dem Original des zweckbestimmten, qualifizierten Geldscheins an den Chef des behaupteten Gläubigers, das zweite Schreiben an Christine Lagarde (immer überprüfen, ob es eventuell einen Nachfolger gibt) bei der EZB. Beide Schreiben werden per Einschreiben mit Zustellnachweis verschickt.
Briefkopf wie immer –privatautonom–
Verfasst zum: xx.xx.xxxx
Betreff: Forderungsausgleich durch gesetzliches Zahlungsmittel gemäß AEUV/BBankG
Anlage: Qualifizierter Euro-Geldschein (Seriennummer:[XYZ])
Ihre (Gerichtskosten) –Forderung: Kassenzeichen 12345
Sehr geehrter Vorname Nachname,
bezugnehmend auf Ihre geltend gemachte Forderung über [Betrag] gemäß Ihrer Mitteilung vom [Datum] übermittelt Ihnen der Unterzeichner hiermit ein gesetzliches Zahlungsmittel in Form eines qualifizierten Euro-Geldscheins mit dem Wert Fünf in äquivalenter Höhe zur Erfüllung gemäß §§ 362 ff. BGB.
Diese Zahlung erfolgt zweckgebunden in Form eines physisch übergebenen gesetzlichen Zahlungsmittels nach Maßgabe von
- Artikel 128 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union),
- § 14 BBankG (Gesetz über die Deutsche Bundesbank), sowie
- Europäischer Zentralbankverordnung (EG) Nr. 974/98, insbesondere Artikel 10.
Die übergebene Banknote stellt ein gesetzlich anerkanntes und unbeschränkt gültiges Zahlungsmittel dar, das nach geltender geldtheoretischer Praxis von jedem Nicht-Ausnahmeakteur des Zahlungsverkehrs angenommen werden muss. Als Forderungsadressat stehen Ihnen mehrere Wege offen, den Forderungsausgleich in Ihre Buchhaltung zu überführen, insbesondere durch Einzahlung bei einem kontoführenden Institut mit Zugang zum Zentralbankgeldkreislauf.
(Da Sie als Präsident des Amtsgerichts für die hoheitliche Maßnahme, aus der die Forderung resultiert, verantwortlich zeichnen, und somit auch für deren sachlich-rechtliche Abwicklung, richtet der Unterzeichner diese Zahlung unmittelbar an Ihre Stelle.)
Bilanztechnischer Hintergrund:
Die übergebene Banknote ist Teil der physischen Zentralbankgeldmenge (M0) und dient als Bilanz neutrales Ausgleichsinstrument, welches bei Einzahlung über ein Geschäftsbankkonto automatisch in Buchgeld transformiert wird. Die Forderung an die Person des Unterzeichners ist somit durch ein vollwertiges, ausgleichsfähiges Zahlungsmittel erfüllt, da:
- die Einlösung der Banknote bei Ihrer Bank gemäß Target2-Regime zur Gutschrift auf Ihrem Konto führt,
- diese Gutschrift nach der Verbuchung bei Ihrer Bank als Forderungsausgleich gegenüber dem ursprünglichen Schuldner (hier die Person des Unterzeichners) gilt,
- und damit gemäß § 362 BGB die Leistung bewirkt und die Verpflichtung erloschen ist.
Sie werden daher gebeten, diese Banknote zwecks ordnungsgemäßer Buchung in den offiziellen Zahlungsverkehr einzuspeisen.
Nach Einzahlung bzw. Weiterleitung an ein kontoführendes Institut mit Zugang zur EZB-Zentralbankgeldinfrastruktur erfolgt automatisch eine Kompensation durch Zentralbankguthaben (Zentralbankreserven), wodurch ein wertneutraler Forderungsausgleich im Sinne des modernen Buchgeldsystems erfolgt.
Zur Sicherstellung der rechtlich einwandfreien Zahlungszuordnung wurde die Europäische Zentralbank – als zentrale geldrechtliche Institution – per Einschreiben über die Zweckbindung dieser konkreten Euro-Banknote informiert.
Unter Bezugnahme auf § 675f Abs. 4 BGB(Nebenpflichten bei Zahlungsdienstleistungen) ist dabei dokumentiert worden, dass sämtliche aus der Einlösung dieser Banknote entstehenden Buchungssätze ausschließlich zur Erledigung der gegenständlichen Forderung (Az. [XYZ]) verwendet werden sollen.
Diese Zweckbindung wurde vom Unterzeichner in rechtlich schlüssiger Weise angezeigt, sodass bei Einlösung der Banknote über den Zentralbankgeldkreislauf (z. B. durch eine Einzahlung bei Ihrer Dienstbank) die erforderliche Zahlungszuordnung eindeutig dokumentiert und rechtssicher ist.
Es wird davon ausgegangen, dass Sie die Verbuchung der erhaltenen Zahlung über die zuständige (Gerichts-) Kasse veranlassen und dem Unterzeichner im Anschluss eine Quittung gem. § 368 BGB durch das Einlösungsorgan zukommen lassen.
(Falls Sie der Auffassung sind, dass eine direkte Leistung an Ihre Dienststelle nicht möglich sei, wird hiermit um eine kurze Mitteilung unter Angabe der konkret einschlägigen Rechtsgrundlage gebeten, aus der sich ergibt, dass eine Zahlung in gesetzlichem Bargeld an die originär verantwortliche Amtsstelle rechtlich unzulässig wäre.)
Der Unterzeichner geht bereits heute davon aus, dass durch Annahme und Weiterleitung dieser qualifizierten Leistung die Forderung vollständig erfüllt ist.
Für den Fall, dass Sie eine Annahme oder Verwertung des übergebenen Geldscheins ablehnen, wird um eine substantiierte und rechtsbegründete Erklärung unter Angabe der gesetzlichen Normen gebeten, die eine Ablehnung eines gesetzlichen Zahlungsmittels in diesem Fall rechtfertigen würden.
Mit verbindlichem Dank für Ihre Bearbeitung,
Hochachtungsvoll
M u s t e r , Max
Anlagen:
Qualifizierter Original Geldschein Wert „Fünf“ (oder mehr) mit der Serien Nummer xxxxxxx
Kopie des EZB Schreibens mit Einschreibenummer oder Kopie vom Einschreibebeleg
Schreiben Nr. 2 an EZB Christine Lagarde in Ihrer Funktion als Präsidentin
Briefkopf wie immer –privatautonom–
Verfasst zum: xx.xx.xxxx
Betreff: Zweckgebundene Mitteilung zur qualifizierten Verwendung eines Euro-Geldscheins gemäß § 675f Abs. 4 BGB
Anlage: Euro-Geldschein – Seriennummer: [XYZ]
Bezug: Gerichtskostenforderung Amtsgericht [Ort] – Az. [XXXX]
Sehr geehrte Christine Lagarde,
im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Amtsgerichts [Ort] erhalten Sie hiermit formell die Mitteilung zur qualifizierten Zweckbindung eines Euro-Geldscheins mit folgender Seriennummer:
Seriennummer des Euro-Geldscheins:[XYZ]
Nennwert:[z. B. Fünf]
Verwendungszweck: Vollständige Tilgung einer Gerichtskostenforderung (Az. [XXXX], Forderungshöhe:[Betrag])
Gemäß § 675f Abs. 4 BGB obliegt einem Zahlungsdienstleister – auch im erweiterten institutionellen Sinne – die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers zu wahren, soweit es um die sachgerechte Verwendung eines übergebenen Zahlungsmittels und seiner resultierenden Buchungssätze geht.
In diesem Zusammenhang wird hiermit dokumentiert und angezeigt, dass sämtliche aus der Einlösung dieses konkreten Geldscheins entstehenden Buchungssätze (z. B. Gutschrift auf Zentralbankgirokonten) ausschließlich zur Erfüllung der genannten Forderung bereitgestellt und verwendet werden sollen. Der Forderungs-Gläubiger ist entsprechend informiert worden.
Diese Mitteilung erfolgt zur Zwecktransparenz und Dokumentation gegenüber nachgelagerten Zahlungsempfängern und Buchungseinheiten im Zentralbankgeldkreislauf (z. B. kontoführende Geschäftsbanken, Gerichtskassen, Landeskassen).
Es wird darum gebeten, diese Information systemintern zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in Ihre Zahlungsinfrastruktur einzuordnen, soweit dies operativ möglich ist.
Für den Fall, dass Sie eine Zweckbindung des benannten Geldscheins ablehnen, wird um eine substantiierte und rechtsbegründete Erklärung unter Angabe der gesetzlichen Normen gebeten, die eine Ablehnung in diesem Fall rechtfertigen würden.
Vielen Dank für die Beachtung dieser zweckgebundenen Mitteilung.
Hochachtungsvoll
M u s t e r, Max
Anlage: Kopie der Forderung
Hinweis der Redaktion: Mit dem Eingang der Schreiben gilt die Forderung nach BGB § 362(1) in Verbindung mit BGB § 363, BGB § 364, BGB § 286(4) und BGB § 675f (4) als erfüllt. Leider weigern sich die staatlichen Stellen häufig, den Prozess wie vorgesehen umzusetzen. Insbesondere bei größeren Beträgen ist die Gier nach neuem Kredit offenbar größer, als die Bereitschaft, bestehenden Kredit im System zu nutzen. Die negative Folge ist ein weiterer Anstieg der Verschuldung im System.
Disclaimer: Die hier beschriebene Ausgleichsvariante ist als reines Denkmodell über eine systemisch darstellbare Form des Zahlungsausgleichs gedacht und keine Handlungsaufforderung. Sie ist auch weder als Rechts- noch als Steuerberatung zu verstehen.